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§ 10 Überregionale Gruppen


  1. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich auch überregional Themen bezogen zu Gruppen und Netzwerken zu
    organisieren. Der Vorstand und die Geschäftsstelle fördern alle Formen der gemeinsamen Aktivitäten und beziehen das hier vorhandene Fachwissen in ihre Entscheidungen ein.
  2. Um vom Vorstand als überregionale Gruppe anerkannt zu werden, sind das Thema und Ansprechpersonen zu benennen.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus