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§
10 Überregionale Gruppen
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Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich auch überregional
Themen bezogen zu Gruppen und Netzwerken zu
organisieren.
Der
Vorstand und die Geschäftsstelle fördern alle Formen der
gemeinsamen Aktivitäten und beziehen das hier vorhandene
Fachwissen in ihre Entscheidungen ein.
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Um
vom Vorstand als überregionale Gruppe anerkannt zu werden, sind
das Thema und Ansprechpersonen zu benennen.
§ 9 Aufgaben der Regionalgruppen
§ 11 Organe des Vereins
Erstellt: 24.03.2023 23:00 Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus